SV Berolina Lychen e.V.
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Neufassung der Satzung

 

des Sportvereins

 

„SV Berolina Lychen“ e.V.

 

(Vereinssatzung)

 

 

 

Präambel

 

 

 

Die Satzung des Sportvereines SV Berolina Lychen e. V. vom 12.08.1990 mit den erfolgten Änderungen wird mit dieser Ausführung neu gefasst. Hintergrund ist, dass aufgrund mehrerer Änderungen die Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit nicht mehr gegeben ist. Diese Neufassung orientiert sich an der ursprünglichen Satzung inklusive der erfolgten Änderungen des Vereines. Die Beschlussfassung erfolgte am 24.04.2015.

 

 

 

§ 1

 

 

 

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

 

 

  1. Die am 10.8.1990 gegründete Vereinigung führt den Namen SV „Berolina“ Lychen und hat seinen Sitz in Lychen.
  2. Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund des Landkreises, des Landessportbundes Brandenburg und deren Sportverbände, er erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

 

 

 

§ 2

 

 

 

Ziele und Aufgaben

 

 

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Entwicklung und Förderung von Körperkultur und Sport für alle Altersbereiche.
  2. Er ist offen für alle sportinteressierten Bürgerinnen und Bürger unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Parteizugehörigkeit und gesellschaftlichen Stellung. Der Verein distanziert sich von rechtsradikalen und fremdenfeindlichen Aktivitäten.
  3. Der Verein bietet die Sportart „Handball“ sowie weitere freizeitsportliche Aktivitäten an. Die Etablierung weiterer Sportarten ist grundsätzlich möglich. Dies entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag mehrheitlich, sofern ein organisierter Wettkampfbetrieb in einem Verband angestrebt wird. Über die Bildung von Freizeitsportgruppen entscheidet der Vorstand entsprechend.
  4. Der Verein will Lebensfreude, Entspannung und Gesundheit aller Bürger dienen sowie Geselligkeit fördern. Die Ziele werden verwirklicht durch:

 

a) Die Gestaltung eines niveauvollen ganzjährigen Sport- und Spielbetriebes

 

b) Organisierung von Wettkämpfen und massenwirksamen Sportveranstaltungen zur Bereicherung des kulturellen und sportlichen Lebens der Stadt Lychen,

 

c) Organisierung und Pflege eines attraktiven und abwechslungsreichen Vereinslebens,

 

d) Pflege und Werterhaltung der dem Verein zur Verfügung stehenden Sportanlagen und Sportmaterialien.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. An die Mitglieder kann auf der Grundlage des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements - § 52 Abs. 2 Nr.21 AO – eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 3

 

 

Mitgliedschaft

 

 

 

Der Verein besteht aus:

 

  1. den erwachsenden

 

a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,

 

b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,

 

c) fördernden Mitgliedern

 

d) Ehrenmitgliedern.

 

  1. Den Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

 

 

§ 4

 

 

 

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

 

 

  1. Dem Verein kann jede Person gemäß § 2 der Satzung als Mitglied angehören.

 

  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung kann eine Beschwerde an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller gerichtet werden. Diese entscheidet endgültig über den Antrag. Bei Aufnahme Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

 

a) Austritt

 

b) Ausschluss

 

c) Tod

 

  1. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
  2. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

 

a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,

 

b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag, trotz Mahnung,

 

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,

 

d) wegen unehrenhafter Handlungen.

 

  1. In den Fällen a, c und d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist förmlich zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen 3 Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
  2. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen 6 Wochen nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

 

 

 

§ 5

 

 

 

Rechte und Pflichten

 

 

 

1. Die Mitglieder haben das Recht:

 

a) im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

b) sich in der von ihm gewünschten Sportart des Vereins zu betätigen,

 

c) an allen von den im Verein betriebenen Sportarten und deren Dachverbänden ausgeschriebenen Meisterschaften, Wettkämpfen und Sportveranstaltungen, entsprechend der Ausschreibungen und Reglements teilzunehmen,

 

d) die dem Verein zur Verfügung stehenden Sporteinrichtungen und –sportanlagen sowie die Sportgeräte und –materialien zu den vereinbarten Zeiten kostenlos zu nutzen,

 

e) bei Sportunfällen den Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen.

 

 

 

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet:

 

a) Sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten,

 

b) Sportlich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich bei Wettkämpfen u.a. Veranstaltungen aufzutreten,

 

c) Die beschlossenen Mitgliedsbeiträge regelmäßig zu zahlen,

 

d) Sportstätten, Sporthallen und Sportgeräte pfleglich zu behandeln,

 

e) aktiv an der Erfüllung der Aufgaben des Vereins mitzuwirken.

 

 

 

§ 6

 

 

 

Maßregelungen

 

 

 

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vereins oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

 

a) Verweis

 

b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer bis zu 4 Wochen.

 

  1. Der Beschluss über die Maßregelung – die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist – ist schriftlich zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das recht zu, gegen diese Entscheidung binnen 2 Wochen sich schriftlich an den Beschwerdeausschuss des Vereins zu wenden.

 

 

 

§ 7

 

 

 

Organe

 

 

 

Die Organe des Vereins sind:

 

a) die Mitgliederversammlung

 

b) der Vorstand

 

§ 8

 

 

 

Die Mitgliederversammlung

 

 

 

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Mitgliedervollversammlung. Diese ist zuständig für:

 

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

 

b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

 

c) Entlastung, Bestätigung oder Wahl des Vorstandes

 

(§ 11),

 

d) Wahl der Kassenprüfer,

 

e) Satzungsänderungen,

 

f) Beschlussfassung über Anträge,

 

g) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 5,

 

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

 

i) Auflösung des Vereins.

 

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen:

 

a) auf Beschluss des Vorstandes,

 

b) auf Verlangen von 33% der Mitglieder.

 

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung mindestens 2 Wochen vor Beginn der Beratung mit Angabe der Tagesordnung. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden. Der schriftlichen Einladung ist entsprochen worden, wenn die Einladung und die entsprechenden Anlagen auf der Homepage des Vereines (www.berolina-lychen.de) veröffentlicht wurde.  
  2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Stimmenenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 10 % der anwesenden Mitglieder beantragt wird.
  4. Anträge können gestellt werden:

 

a) Von jedem Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat,

 

b) Vom Vorstand.

 

  1. Anträge auf Satzungsänderungen müssen 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen in der Mitgliederversammlung sind ausgeschlossen.
  2. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn die Anträge mindestens 1 Woche vorher schriftlich beim Vorstand vorliegen. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird.
  3. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Protokollführer unterzeichnet werden muss.

 

 

 

§ 9

 

 

 

Stimmrecht und Wählbarkeit

 

 

 

  1. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Gewählt werden können alle wahlberechtigten und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
  4. Nicht wahlberechtigte Mitglieder können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

 

 

 

§ 10

 

 

 

Der Vorstand

 

 

 

1. der Vorstand besteht aus:

 

a, dem Vorsitzenden

 

b, dem Stellvertreter

 

c, dem Schatzmeister

 

d, bis zu 4 weiteren Mitgliedern

 

2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Beratung. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

 

3. Im Rechtsverkehr (gerichtlich und außergerichtlich) wird der Verein durch 3 Mitglieder vertreten:

 

a, dem Vorsitzenden

 

b, dem Stellvertreter

 

c, dem Schatzmeister

 

Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

 

4. Der Vorsitzende des Vereins leitet die Mitgliederversammlung. Er kann auch ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

 

5. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das der Versammlungsleiter und der Protokollführer unterzeichnen müssen.

 

6. Der Vorstand wird für jeweils 5 Jahre gewählt.

 

 

 

 

 

§ 11

 

 

 

Ehrenmitglieder

 

 

 

  1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit, wenn zweidrittel der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder dem Vorschlag zustimmen.
  2. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

 

 

 

§ 12

 

 

 

Fördernde Mitglieder

 

 

 

Bürger und Gruppen können nach Vereinbarung fördernde Mitglieder des Vereins werden, wenn sie durch erhöhte Zuwendungen die Tätigkeit des Vereins finanziell, materiell oder ideell unterstützen.

 

§ 13

 

 

 

Kassenprüfer

 

 

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 5 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes und auch nicht in einer seiner Kommissionen arbeiten dürfen. Die Kassenprüfer prüfen Bücher, Belege und die Kasse des Vereins mindestens einmal im Geschäftsjahr auf sachliche und rechnerische Richtigkeit und erteilen dem Vorstand darüber schriftlich Bericht. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

 

 

 

 

 

§ 14

 

 

 

Finanzierung und materielle Bedingungen

 

 

 

  1. Der Verein finanziert sich durch:

 

a) Eintrittsgebühren

 

b) Mitgliedsbeiträge,

 

c) Zuwendungen des Staates aus öffentlichen Mitteln,

 

d) Einnahmen aus Sportveranstaltungen und Dienstleistungen,

 

e) Spenden und Stiftungen,

 

f) Werbung,

 

g) Zuwendungen des Kreissportbundes, der Kreissportjugend, des Landessportbundes und deren Verbände

 

h) Zuwendungen durch die Kommune,

 

  1. Die Sicherung der Ausübung und Förderung des Sports für die Mitglieder erfolgt auf der Grundlage der Gebührenordnung des Vereins.

 

 

 

§ 15

 

 

 

Auflösung

 

 

 

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Lychen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für die unter § 2 Abs. 1 dieser Satzung aufgeführte Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

§ 16

 

 

 

Inkrafttreten

 

 

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.

 

Die Satzung vom 10.08.1990 mit ihren Änderungen tritt außer Kraft.

 

 

 

 

 

Lychen, den 25.04.2015

 

 

 

 

 

Joachim Kolloff

 

Vorsitzender

 


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